Aktive und ehemalige BVfK-Juristen beim 10. Autorechtstag.
Bild links:Simon Vondrlik, Moritz Groß; Alexander Sievers, Phillip Kuhlee, Stefan Obert, Matthias Giebler (v.l.n.r.)
Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
Bericht vom 10. Deutschen Autorechtstag
10-jähriges Jubiläum einer Institution.
Der inzwischen bereits zum zehnten Mal veranstaltete Deutsche Autorechtstag wartete vom 16. - 17. März 2017 dem Anlass entsprechend mit hochkarätigen Referenten und Vorträgen rund um das Fahrzeug auf. Neben der Erörterung aktueller Rechtsfragen wagte man dabei auch einen Ausblick in die Zukunft.
Tag 1
Eingeleitet wurde die Veranstaltung von Rechtsanwalt Marcus Gülpen und Rechtsanwalt Leif Hermann Kroll mit ihrem Praxisseminar zur Schadensregulierung bzw. zum Verkehrsstraf- und Versicherungsrecht. Herr Gülpen verschaffte den Teilnehmern einen Überblick von A-Z über die Schadensregulierung. Insbesondere stellte er hilfreiche Urteile vor, die der teilweise strengen Regulierungspraxis der Versicherer entgegengehalten werden können. Her Kroll hingegen verlieh der sonst stark zivilrechtlich geprägten Veranstaltung einen strafrechtlichen Anstrich. Er rief die Anwälte dazu auf, in Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht zu schnell klein beizugeben, sondern bekannte Unregelmäßigkeiten in den Messverfahren zur Verteidigung des Mandanten zu nutzen.
Bei dem Vortrag von Joachim Cornelius-Winkler, Fachanwalt für Versicherungsrecht, drehte sich alles rund um das Thema Verkehrsrechtsschutz. Er riet in Streitfällen den anwesenden Anwälten zu einer systematischen Prüfung, ob Rechtsschutz für Ihren Mandanten besteht.
Sascha Kremer, Fachanwalt für IT-Recht, referierte über das spannende Thema Datenschutz und das Automobil im Internet der Dinge. Er ließ die Teilnehmer auf der einen Seite staunen, welche Aufgaben ein Fahrzeug zukünftig wohl selbständig erledigen wird, auf der anderen Seite aber auch erschrecken, dass in diesem Zusammenhang gleichzeitig persönlichste Daten an Dritte gelangen.
Rechtsanwalt Martin Hake widmete sich dem aktuellen Werkstattrecht unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und öffnete den Teilnehmern somit die Tür zu einer besonders anspruchsvollen Welt rechtlicher Fragen zur rechtssicheren Werkvertragsgestaltung. Hierzu sei es für Werkstätten unerlässlich, Reparaturaufträge schriftlich zu fixieren. In der Praxis sei dies oft noch unüblich.
Den Schwerpunkt des diesjährigen Autorechtstags bildete die Bewertung der weitreichenden und fortwährend brisanten Folgen des VW-Abgasskandals.
Zur Aufklärung der technischen Seite der Problematik trug eingangs Markus Sippl, Leiter ADAC Fahrzeugtechnik, bei, der den Teilnehmern die Verfahren zur Messung von Abgas- und Verbrauchswerten näher brachte. Rechtsanwalt Klaus Heimgärtner, stellv. Leiter Verbraucherrecht ADAC, übernahm und informierte über die rechtlichen Grundlagen für Abgas- und Verbrauchsmessungen. Er bewertete die Abschalteinrichtungen anhand der dazugehörigen Vorschriften, warf dabei insbesondere die Frage der Typengenehmigung auf und beleuchtete auch die Rolle des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) in der Affäre.
Dr. Christoph Eggert, ehem. OLG-Vorsitzender, analysierte die aktuelle Rechtsprechung zur Abgasproblematik kritisch. Maßgebliche Bedeutung sei in den bisherigen Prozessen, in der Regel auf Rückabwicklung gerichtet, den Fragen zugekommen, ob eine erhebliche Pflichtverletzung vorliege und der Käufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Hier sei die Rechtsprechung sehr uneinheitlich. Dennoch nehme er in jüngerer Vergangenheit eine Tendenz zu käuferfreundlichen Urteilen war.
Die abschließende Podiumsdiskussion zu diesem Thema unter Leitung von Prof. Dr. Markus Artz machte u. a. deutlich, dass das Vorliegen eines Sachmangels in dieser Affäre wohl nicht ernsthaft angezweifelt werden kann, eine eindeutige Begründung dafür aber offenbar noch immer schwer fällt. So musste der Podiumsleiter in diesem Zusammenhang verwundert zur Kenntnis nehmen, dass auch dem gemeinen Verbraucher schließlich bekannt sei, dass die Emissionswerte im realen Betrieb deutlich höher als auf dem Prüfstand seien. Einigkeit bestand auch darüber, dass es ungerecht sei, dass die Nachteile des Skandals zum überwiegenden Teil völlig unverschuldet die Händlerschaft treffe. Kritisch wurde von den Teilnehmern auch das Vorgehen einiger Kanzleien gesehen, die potenzielle Kunden teils aggressiv anwerben und diesen zu rechtlichen Weiterungen raten.
Tag 2
Nachdem die Teilnehmer Gelegenheit bekamen, die zahlreichen Eindrücke des ersten Tages zu verarbeiten, profitierten sie direkt zu Beginn des zweiten Veranstaltungstages von einem umfangreichen und praxisrelevanten Überblick aktueller Rechtsprechung des BGH zum Leasing, dem Autokauf im Fernabsatz sowie zum Gewährleistungsrecht, dargeboten von Dr. Karin Milger, Vorsitzende Richterin am BGH. Dabei rückte vor allem die richtungsweisende Grundsatzentscheidung zur Beweislastumkehrung im Verbrauchsgüterkauf (BGH MDR 2016, 1437 – VIII ZR 103/15) in den Fokus der Betrachtung, die aufgrund ihrer brisanten Auswirkungen auf den Gebrauchtwagenhandel auch zur Grundlage der sich hieran anschließenden Diskussion wurde. Dabei machte Moritz Groß (BVfK) deutlich, dass die Rechtsprechungsänderung der Gewährung einer Händler-Garantie gleichkäme. Man kam zu dem Schluss, dass eine Gesetzesänderung erforderlich sei, um eine Auslegung der vorgenommenen Art unterbinden zu können.
Hierauf folgte der Vortrag von Prof. Dr. Markus Artz, der sich neben einem kurzen Überblick über den Richtlinienentwurf der EU-Kommission für ein einheitliches Gewährleistungsrecht im Online-Warenhandel im Kern dem Neuwagenverkauf im selektiven Betriebssystem widmete. Zum besseren allseitigen Verständnis gewährte er zunächst einen anschaulichen Überblick über zugrunde liegende wettbewerbsrechtliche Vorschriften und setzte sich anschließend mit der Zulässigkeit von Garantiebeschränkungen bei Neufahrzeugen, die von nicht-autorisierten Händlern veräußert werden, aus gegebenem aktuellen Anlass auseinander.
Der ehemals Vorsitzende Richter des VIII. Senats des BGH, Wolfgang Ball offenbarte einen ausführlichen Einblick in ein vordergründig übersichtliches, aber inhaltlich hochkomplexes Thema: Die bevorstehenden Neuregelungen im Gewährleistungsrecht. Neben dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (BT-Drucksache 18/8486) behandelte er schwerpunktmäßig die Frage nach dem Umfang der Nacherfüllung im Rahmen des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB, insbesondere ob die Vorschrift Ein- und Ausbaukosten umfasst.
Dipl. Ing. Jürgen Bönninger fuhr anschließend mit einem spannenden Ausblick auf die Digitalisierung im Straßenverkehr sowie die Vorteile und Bedenken im Hinblick auf intelligente Verkehrssysteme fort. Die Teilnehmer begrüßten seine anschauliche Präsentation, die er mit zahlreichen Videoclips untermauerte, welche mögliche Fahrzeugfehlfunktionen bei der Nutzung autonomer Fahrzeuge im Straßenverkehr detailverliebt demonstrierten. Inhaltlich deckte der Beitrag neben den technischen Rahmenbedingungen und einer umfangreichen Wertschöpfungsanalyse auch rechtliche Betrachtungen ab, allen voran Datenschutz- und IT-Sicherheitsaspekte. Ein kurzer Film zur Mobilitätsentwicklung rundete den gelungenen Vortrag ab.
Passend hierzu schloss sich der Vortrag von Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf an, im Rahmen dessen er nach der Klärung relevanter Begriffsterminologie und der Abwägung der Vor- und Nachteile des Einsatzes autonomer Kraftfahrzeuge auf zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen einging. Er erläuterte zusammenfassend den konkreten Änderungsbedarf im Straßenverkehrsrecht und machte hierbei auch einen kurzen Ausflug in den Bereich der Providerhaftung.
Den Abschluss einer bis dato von allen Teilnehmern als äußerst gelungen wahrgenommenen Veranstaltung, bildete eine spannende Podiumsdiskussion unter wiederholter Leitung von Prof. Dr. Markus Artz, in der die Diskussionsteilnehmer die Notwendigkeit gesetzlicher Änderungen hinsichtlich des Einsatzes assistierter und vollautomatisierter Kraftfahrzeuge und damit in Zusammenhang stehende Problemfelder diskutierten.
MG, SO, MGi
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